Bundeskinderschutzgesetz betrifft auch Sportvereine

Am 01.01.2012 trat ein neues Bundeskinderschutzgesetz in Kraft.

 

Mit der Neufassung des § 72a SGB VIII beabsichtigt der Gesetzgeber, die Kinder und Jugendlichen besser vor den Folgen sexualisierter Gewalt in der Jugendarbeit zu schützen. Die Träger der Jugendarbeit (also auch die Sportvereine) müssen nun sicherstellen, dass keine Personen in der Jugendarbeit beschäftigt werden, die wegen einer sexuell motivierten Straftat vorbestraft sind.

 

Die persönliche Eignung der Mitarbeiter/innen soll in Form von Einholung erweiterter Führungszeugnisse periodisch überprüft werden.

Hierzu haben die Jugendämter die Aufgabe, mit den Sportvereinen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, eine entsprechende Vereinbarung zu unterschreiben.

 

Hier finden Sie auch noch weiterführende Informationen zum Thema Kinderschutz.

Unterlagen zum erweiterten Führungszeugnis

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Vorlage Anforderung (doc)
Vorlage Bestätigung zur Anforderung eine
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Vereinbarung § 72a SGB VIII - Jugendamt MK

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Jugendamt-Leitfaden-Kindeswohl-14-01-16.
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Muster Kooperationsvereinbarung Vereine
Kooperationsvereinbarung_Vereine_Stand_0
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Vereinbarung § 72a SGB VIII - Stadt Iserlohn

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Gesamtvorlage - Iserlohn.pdf
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